Eine Benennung · alle EU-Mitgliedstaaten und der EWR
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Für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz

EU-Vertreter für Schweizer Unternehmen

Die Schweiz liegt ausserhalb der EU. Ein Schweizer Unternehmen, das Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbietet oder deren Verhalten online verfolgt, fällt unter Art. 3 Abs. 2 DSGVO und muss in der Regel einen Vertreter in der EU benennen – zusätzlich zur Einhaltung des revidierten Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG).

Wann es gilt

Typische Auslöser für Schweizer Unternehmen

Das Schweizer DSG und die EU-DSGVO gelten nebeneinander. Wer von der Schweiz aus den EU-Markt bedient, muss auch die DSGVO beachten.

Onlineshop mit Lieferung in die EU

Sie liefern nach Deutschland, Österreich, Frankreich oder Italien, zeigen Preise in Euro an oder betreiben eine EU-Version Ihres Shops.

Software und Apps mit Nutzern in der EU

Personen in der EU eröffnen Konten, schliessen Abonnements ab oder nutzen Ihre App – auch in kostenlosen Tarifen.

Tracking und Werbung

Sie setzen Analyse-Tools, Pixel oder Retargeting bei Besuchern aus der EU ein. Das kann nach Art. 3 Abs. 2 lit. b als Beobachtung des Verhaltens gelten.

B2B mit Kunden in der EU

Ihre Kunden sind Unternehmen, aber Sie verarbeiten Daten über deren Mitarbeitende und Nutzer in der EU.

Schweizer Recht und EU-Recht

DSG und DSGVO: Was jeweils verlangt wird

Wer das DSG einhält, erfüllt damit nicht die Pflicht nach Art. 27 DSGVO – und umgekehrt.

ThemaSchweizer DSGEU-DSGVO
VertreterpflichtArt. 14 DSG: Private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland brauchen unter kumulativen Voraussetzungen (u. a. hohes Risiko) eine Vertretung in der Schweiz.Art. 27 DSGVO: Verantwortliche und Auftragsverarbeiter ausserhalb der EU brauchen einen Vertreter in der EU, wenn Art. 3 Abs. 2 anwendbar ist und keine Ausnahme greift.
Wen es betrifftUnternehmen im Ausland, die Daten von Personen in der Schweiz bearbeiten.Unternehmen ausserhalb der EU – auch Schweizer Unternehmen –, die sich an Personen in der EU richten oder deren Verhalten beobachten.
AufsichtsbehördeEidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB).Jede Aufsichtsbehörde in der EU kann sich an Ihren Vertreter wenden (Erwägungsgrund 80).
Rolle von rep4euNicht abgedeckt. rep4eu ist kein Vertreter in der Schweiz.Abgedeckt: rep4eu handelt als Ihr Vertreter in der EU, niedergelassen in Deutschland.
Die Angemessenheit hebt die Pflicht nach Art. 27 nicht auf

Die EU erkennt an, dass die Schweiz ein angemessenes Datenschutzniveau bietet; personenbezogene Daten können daher ohne zusätzliche Garantien aus der EU in die Schweiz übermittelt werden. Das betrifft nur die Datenübermittlung. Es ändert nichts daran, ob die DSGVO für ein Schweizer Unternehmen gilt, das sich an Personen in der EU richtet oder deren Verhalten beobachtet, und es ersetzt den Vertreter nicht.

Was rep4eu für Schweizer Unternehmen nicht abdeckt

  • Vertretung in der Schweiz nach Art. 14 DSG.
  • Beratung zum DSG oder Kontakte mit dem EDÖB.
  • Vertretung nach der UK GDPR, dem DSA oder dem AI Act.
Praktisches

Was Schweizer Unternehmen uns fragen

Währung. Sie können in Schweizer Franken bezahlen. Der in CHF angezeigte Preis ist der belastete Betrag; die Währung hängt nie von der Sprache der Website ab.

Deutsche Behördenpost auf Deutsch. Korrespondenz deutscher Behörden wird auf Deutsch bearbeitet, und Ihr Schreiben enthält Textbausteine für die Datenschutzerklärung auf Englisch und Deutsch.

Warum Deutschland für die meisten Schweizer Unternehmen passt. Nach Art. 27 Abs. 3 muss der Vertreter in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein, in dem sich die Personen befinden, die Sie bedienen. Bei den meisten Schweizer Unternehmen, die in die EU verkaufen, gehören Kunden in Deutschland dazu.

SprachenDiese Website ist in mehreren Sprachen verfügbar. Support erhalten Sie per E-Mail auf Englisch und Deutsch. Der Vertrag wird auf Englisch geschlossen: Die AGB(EN) und Ihr Benennungsschreiben sind auf Englisch, und massgeblich ist der englische Text. Ihr Schreiben enthält Textbausteine für die Datenschutzerklärung auf Englisch und Deutsch.

Fragen und Antworten

Wenn sie Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten oder deren Verhalten beobachten und keine Niederlassung in der EU haben, verlangt Art. 27 DSGVO in der Regel einen Vertreter in der EU – es sei denn, die Ausnahme für gelegentliche Verarbeitung greift.
Nein. Die Angemessenheit erlaubt Datenübermittlungen aus der EU in die Schweiz. Sie befreit Schweizer Unternehmen weder von der DSGVO, wenn Art. 3 Abs. 2 anwendbar ist, noch von Art. 27.
Nein. rep4eu deckt ausschliesslich Art. 27 der EU-DSGVO ab. Art. 14 DSG ist eine separate Pflicht mit eigenen Voraussetzungen.
Ja. Die Preise sind in CHF veröffentlicht, und der angezeigte CHF-Betrag wird einmal jährlich belastet.

Sie bedienen EU-Kunden aus der Schweiz?

Prüfen Sie in zwei Minuten, ob Art. 27 gilt, und benennen Sie rep4eu anschliessend schriftlich als Vertreter. Tarife ab EUR 348/JahrUSD 480/JahrGBP 360/JahrCHF 396/JahrAED 1’752/JahrAUD 684/JahrSGD 612/JahrR$ 2’472/Jahr₹ 45’612/JahrCAD 684/Jahr.